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Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen nach § 651a BGB


Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich bei einigen um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Gasthaus zum Dörenberg trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.


Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
  • Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
  • inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die
  • sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen
  • unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn sich bestimmte Kosten (zum Beispiel
  • Treibstoffpreise) erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis
  • spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
  • Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
  • Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das
  • Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten
  • eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
  • Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.
  • Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der
  • Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter
  • Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne
  • Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort
  • schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich
  • beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer
  • angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht
  • vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere
  • Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
  • Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der
  • Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
  • Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
  • Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die
  • Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des
  • Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder,
  • sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung
  • Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.