Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen nach § 651a BGB
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich bei einigen um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Gasthaus zum Dörenberg trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
- Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
- inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die
- sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen
- unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn sich bestimmte Kosten (zum Beispiel
- Treibstoffpreise) erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis
- spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
- Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
- Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das
- Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten
- eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
- Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.
- Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der
- Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter
- Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne
- Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort
- schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich
- beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer
- angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht
- vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere
- Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
- Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der
- Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
- Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
- Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die
- Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des
- Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder,
- sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung
- Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.